Zukunft Bauen im Kreislauf: „Da ist noch Potential“
Am 26. Januar 2026 kamen in Berlin/Deutschland im Haus der Kreislaufwirtschaft der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. (HDB) zusammen, um bei einem gemeinsamen Fachaustausch mineralische Baustoffe in den Fokus zu rücken. Unter dem Titel „Tag der Mineralik – Zukunft Bauen im Kreislauf“ stand die Veranstaltung im Zeichen von Green Public Procurement (GPP) und den zentralen Hebeln für eine ressourcenschonende Bauwirtschaft.
Bauindustrie trifft Mineralien: Politik als Schnittstelle
Beim „Tag der Mineralik“ 2026 kamen Vertreter aus Politik, Bauwirtschaft, Öffentlichkeit, Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft sowie Wissenschaft zusammen, um gemeinsam mit dem BDE und dem HDB die Chancen und Möglichkeiten kreislauffähigen Bauens aus technischer und wirtschaftlicher Perspektive zu diskutieren. Der Konsens: Eine konsequente öffentliche Beschaffung und eine Nachschärfung politischer Perspektiven sind hierfür der entscheidende Schlüssel. Der „Tag der Mineralik“ fand vor dem Hintergrund der Kabinettsbefassung zum Aktionsprogramm Kreislaufwirtschaft der Bundesregierung statt, das zentrale Impulse für die Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie setzen soll.
Einleitend in die Veranstaltung gaben Daniel Imhäuser, Gesellschafter und Geschäftsführer Blasius Schuster Unternehmensgruppe, und Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer Bauindustrie, zu verstehen: Bei der Zusammenkunft zwischen der Bauindustrie und Mineralien ist die Politik als Schnittstelle unerlässlich – hier sehen die beiden Branchenvertreter allerdings noch ein deutliches Potential nach oben. In Großbritannien sei man bereits in der Lage, zu 29 % mineralische Sekundärrohstoffe in der Bauindustrie zu nutzen, während in Deutschland gerade einmal die Hälfte davon genutzt werde. Aufgrund begrenzter Ressourcen müssten Kreisläufe allerdings dringend geschlossen werden. Sind die politischen Gegebenheiten einmal geschaffen, seien die Rollen klar verteilt: Der BDE ist für Bau und Beschaffung zuständig, während die Bauindustrie für die technische Umsetzung verantwortlich ist. Hier betonten die beiden Moderatoren: „Die Industrien können und wollen mehr. Was fehlt, sind Rechtssicherheit und klare Vorgaben in der Vergabepraxis. Öffentliche Auftraggeber müssen Kreislaufwirtschaft gezielt nachfragen.“
Umweltfreundliche und ressourcenschonende
Beschaffung: Hürden und Lösungsvorschläge
Grundlage der Diskussion beim „Tag der Mineralik“ war unter anderem ein vom BDE beauftragtes Kurzgutachten zu Green Public Procurement, welches konkrete Handlungsoptionen für eine ressourcenschonende Beschaffung in den Fokus rückt. Das Gutachten wurde vom Rechtsanwalt Thomas Schneider, Senior Counsel in der Kanzlei Becker Büttner Held, vorgestellt. Als zu überwindende Hürde hob Schneider hervor: „Besteller sehen zunächst auf das Vergaberecht.“ Unter den derzeitigen rechtlichen Gegebenheiten seien Fachgesetze zur Kreislaufwirtschaft und zum Klima diesem noch deutlich untergeordnet. Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 45) festlegt, „[…] bei der Beschaffung […], Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die […] durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind, […]“ und beim Klimaschutzgesetz (§ 13) zu prüfen ist, wie bei der Beschaffung zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann, regelt das überliegende Allgemeine Vergaberecht lediglich, dass Recyclingrohstoffe beschafft werden können. „Das Vergaberecht regelt nicht das Was, sondern nur das Wie der Beschaffung“, so Thomas Schneider. Es gebe keine klare Regelung, was unter „nachhaltiger Beschaffung“ zu verstehen ist.
Insofern sieht der Rechtsanwalt eine Anpassung der Fachgesetze an die Terminologie des Vergaberechts als ersten entscheidenden Schritt zur Stärkung der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung. So müsse etwa im Kreislaufwirtschaftsgesetz Absatz 1 wie folgt geändert werden: „Öffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB), einschließlich Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen.“ Das Klimaschutzgesetz müsse unter anderem wie folgt angepasst werden: „Der Öffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB), einschließlich Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB) hat zur Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 103 GWB) und Konzessionen (§ 105 GWB) zu prüfen, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann.“ Eine der ersten Fragen müsste dann immer lauten: „Gibt es Maßnahmen zur ökologischen Beschaffung?“ Hieraus ergebe sich eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle öffentlichen Auftraggeber und Vergabeverfahren. Auch einklagbare Rechte für Marktteilnahme und eine dringend erforderliche Rechtsfortbildung durch die Vergaberechtsprechung seien Folgen aus der Gesetzesänderung. Am Ende der Weiterentwicklung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht demnach die Einführung des Vergabegrundsatzes der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung.
Thomas Schneider fasste zusammen: „Aktuell gibt es im GWB keine Pflicht zur umweltfreundlichen Beschaffung. Durch einen neuen Vergabegrundsatz in § 97 Abs. 1 GWB wird sowohl das freie Leistungsbestimmungsrecht zugunsten ökologischer Kriterien eingeschränkt als auch eine Pflicht zur Berücksichtigung ab Bedarfsermittlung bis Zuschlagsentscheidung etabliert.“ Als flankierende Maßnahmen stellte der Rechtsanwalt folgende Schritte vor:
Normative Konkretisierung in Einzelvorschriften: Leistungsbeschreibung, Eignung, Zuschlag, Ausführungsbedingungen
Systematische Verankerung über alle Phasen des Vergabeverfahrens
Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchanfälle: praxistaugliche Ersatzbaustoffverordnung
Im Rahmen des „Tag der Mineralik“ präsentierte die Bauindustrie ihr Positionspapier zur Weiterentwicklung der Ersatzbaustoffverordnung. Dirk Stern, Leiter Umwelt und technischer Arbeitsschutz der HDB, stellte in seinem Impulsvortag das HDB-Positionspapier „10 Maßnahmen für eine praxistaugliche EBV“ und Daten zur Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle vor. Der EBV geht eine lange Geschichte voraus: Erst 16 Jahre nach dem 1. Arbeitsentwurf ist die Verordnung nach der 1. Novellierung zum 1. August 2023 in 16 Bundesländern in Kraft getreten. Sie betrifft inzwischen ungefähr 2917 Betreiber von mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen.
Nach rund zwei Jahren Praxiserfahrung zeigt sich laut Bauindustrie allerdings: Die EBV in der aktuellen Form ist nicht praxistauglich genug. Sie führe zu bürokratischen Hürden, Bundesrecht wird aufgrund Interpretationsspielraum unterschiedlich ausgelegt und vollzogen und die Verwertungsquote von Ersatzbaustoffen ist zu gering. Aus diesem Grund fordert die Bauindustrie eine zeitnahe zweite Novellierung der Verordnung, um die Kreislaufwirtschaft durch die bestmögliche Verwertung mineralischer Abfälle zu stärken, eine bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Regelung für Ersatzbaustoffe zu schaffen sowie eine Gewährleistung von Boden- und Grundwasserschutz sicherzustellen.
Aus diesem Grund erläuterte Dirk Stern mit dem EBV-Planbeispiel 2.0 zehn „low-hanging fruits“, die eine schnelle Novelle gewährleisten sollen:
1. Untersuchungsumfang am Entstehungsort: Säulenkurztest als einheitliches Analyseverfahren für WPK und Fremd-überwachung
2. Bundesweit verbindliche Regel zur Grundwasserbestimmung: Klarstellung der zulässigen Bodenart und der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
3. Abbau des Ausschlusses auf kiesigen Böden: Zulassung des Einsatzes von mineralischen Ersatzbaustoffen auf kiesigem Untergrund
4. Reduzierung bürokratischer Pflichten: Vereinfachung der Dokumentation durch Einführung eines Sammellieferscheins und Vereinfachung der Dokumentation durch Einführung einer Kleinmengenregelung
5. Flexiblere Nachweise für mobile Aufbereitungsanlagen: Klarstellung der Anforderungen an die Aktualisierung des EgN bei Wechsel einer Baumaßnahme
6. Klare Abfallende-Regelung für Ersatzbaustoffe aller Qualitätsklassen
7. Maßnahmen gegen Hemmnisse in Ausschreibungen öffentlicher Bauvorhaben
8. Abbau zusätzlicher Einbaubeschränkungen bei bestimmten Materialien: MEB-haltige bitumengebundene Gemische werden von den §§ 19, 20, 22 und 23 ausgenommen, bei Einbau nach TL Asphalt-StB 07/13
9. Keine zusätzlichen Einbaubeschränkungen für bestimmte Bauprodukte und Bauweisen durch die EBV, wenn diese bereits durch anerkannte technische Regelwerke ausreichend geregelt sind
10. Bessere Auslegung und Durchsetzung des Vollzugs: Einführung einer Sanktionsmöglichkeit bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht des Einsatzes einer mobilen Aufbereitungsanlage und bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht, insbesondere der Abschlussanzeige
Fazit: marktreife Kreislaufwirtschaft im Bauwesen, politische Umsetzung erforderlich
Am Ende der Veranstaltung waren sich alle Beteiligten einig: Die Weichen für eine erfolgreiche Kreislaufwirtschaft im Bauwesen sind gestellt – nun liegt es an Entscheidungen aus Politik und öffentlichem Raum, hierfür die notwendigen Gegebenheiten zu schaffen. Daniel Imhäuser resümierte: „Die Recycling- und Entsorgungswirtschaft kann liefern. Mineralische Recyclingrohstoffe stehen vielerorts in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung.“ Jetzt sei es entscheidend, dass öffentliche Auftraggeber diese Materialien auch konsequent nachfragen, rechtssicher einsetzen und bei Rückbau gezielt zur Verwertung abgeben können. Tim-Oliver Müller ergänzte: „Kreislauffähiges Bauen braucht verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen. Die Unternehmen sind bereit, Recyclingbaustoffe einzusetzen.“ Wichtig sei jetzt, dass Regulierung und Beschaffung diese Lösungen ermöglichen und nicht ausbremsen.
Autor/Author:Lukas Höpfner, Redakteur/Editor AT MINERAL PROCESSING
